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Mini-Kachelofen elektrisch alle
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Nutzungs- bzw. Lizenzvergabe



Lizenz- bzw. Nutzungsrechte - dieser neuesten eigenständigen Innovation - auch für Marmorheizungshersteller ideal geeignet (Vergabe jederzeit möglich). Stromersparnis: jede STEINPLATTENHEIZUNG würde so 25-40% Strom sparen (je nach Größe und Ausführung).
 



International License - Internationale Lizenzvergabe



LIZENZVERTRAG abgeschlossen zwischen: Gruftiearbeit.de in 91207 Lauf, Eichenhainstr. 40 - GERMANY in der Folge kurz VG (Vertrags- oder Lizenzgeber) genannt, einerseits und: ................................................................................................ in der Folge kurz VN (Vertrags- oder Lizenznehmer) genannt, andererseits.
PRÄAMBEL Gruftiearbeit (Reg. Marke DE 132826761) Herr Rainer Dubrikow ist der Entwickler und alleinige Inhaber der Patentamtanmeldung - Tag der Eintragung 15.03.2007 - IPC F24D 13/02 Fusskachelofen Nr. 20 2006 019 056.2 Gebrauchsmuster. Namentlich wird ein Nutzungsrecht für den VN vertragsgegenständlich vergeben für die Geräteversionen XM & XX. Ferner die bereits am Markt befindlichen Mini-Kachelöfen Nr. 203 02858.9 IPC: F24C 7/00 = MX & SL usw. Die alleinige Lizenzvergabe erfolgt wie be- und umschrieben auf regionaler Fertigungs- und Vertriebvergabe in und nur für : ....................................
Anderweitige vorhandene Innovationen und/oder Schutzrechte des VG sind ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere die neueste Bau- und Patentanmeldung: KRISTALLOFEN - turbulente elektrische Strahlungsheizung. Aktenzeichen DPMA: 10 2009 011 282.0. Ferner die Nutzungsrechte von Bauanleitungen als Print- oder Audioausgabe.
§ 1: VERTRAGSGEGENSTAND
1. Gegenstand dieses Lizenzvertrages ist die Fertigung und Vertrieb in und für **.................. der in der Präambel genannten Strahlungsöfen auf eigenem Namen und Rechnung. Für die Beachtung der öffentlich-rechtlichen Pflichten sowie landeseigenen Auflagen ist der VN selber verantwortlich und hat gemäß Gewerbeordnung sein Gewerbe selber anzuzeigen und alle Vorgaben zu beachten.
§ 2: PFLICHTEN DES LIZENZGEBERS
1. Der VG stellt die Ofen- und Bautechnologie und Markenmitnutzung zur Verfügung. 2. Der VG ist berechtigt -aber nicht verpflichtet- Schutzrechtsverletzungen Dritter abzuwehren. 3. VG übernimmt jedoch keine Haftung für Folgen, die sich durch eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter bei der Auswertung des Vertragsgegenstandes ergeben insbesondere auch durch bauliche Ausführungen durch den VN.
§ 3: PFLICHTEN DES LIZENZNEHMERS
1. VN hat VG eine Lizenzgebühr für jedes von ihm verkauftes bzw. vertragsgegenständlich gefertigtes oder gehandeltes Element zu bezahlen. Die Lizenzgebühr wird mit 0,33 € (33 Cent pro Ofen) des von VN an Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreises festgesetzt.
2. Die Lizenzgebühr ist jeweils pro 1000 (tausend) verkaufter Elemente abzurechnen und binnen 14 Tagen auf ein vom VG zu benennendes Konto einzuzahlen (Erträge kommen weiteren eigenen Klimaschutzprojekten zugute). An VG geleistete Zahlungen/Leistungen sind von diesem nicht zurückzuerstatten.
3. VN ist verpflichtet, über sämtliche Lieferungen von unter den Vertrag fallenden Elemente, getrennt von der sonstigen Buchführung, Buch zu führen und zwar unter Angabe von Datum, Menge, Abnehmer und Bruttoverkaufspreis. Ferner erhält der VG diese Auflistung jeweils zum 30.06. eines Jahres. Der VG ist berechtigt, einmal im Jahr diese Lizenzaufzeichnungen samt zugehörigen Unterlagen entweder selbst zu prüfen oder durch eine Person seines Vertrauens, die Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, prüfen zu lassen so er es wünscht.
4. Für den Fall, dass VN das Vertragsschutzrecht angreift oder einen Angriff Dritter auf das Vertragsschutzrecht unterstützt, ist VG zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt. Ebenso wenn Lieferungen in andere Regionen erfolgen und die Unterlassung trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfolgt. Eine vergleichbare Verdienstspanne muss in solchen Fällen an den jeweiligen Eigner bzw. dem VG abgetreten werden. So es in den Medien über den VN üble Berichterstattung gibt ist es ebenfalls im Interesse unserer überregionalen Produkte und Lizenznehmer möglich den Vertrag sofort zu kündigen.
5. Die Höhe der Mindestlizenzgebühr (0,33 € pro Ofen) ändert sich, wenn der Index der Verbraucherpreise des Statistischen Zentralamtes, sich geändert hat. In einem solchen Fall wird dann die Mindestlizenzgebühr um die prozentuelle Änderung des genannten Index im gleichen Sinn geändert.
6. Eine vereinbarte Einmalzahlung von: sind durch den VN zu tätigen.
7. Prüf- oder Sicherungskennzeichen (welche es nur mit Abnahme der jeweiligen Fertigungsstätte gibt) sind vom VN selbst zu erwirken. Ebenso die Berücksichtigung landestypischer Auflagen oder Richtlinien (Fertigung/Vertrieb).
§ 4: ÜBERTRAGBARKEIT VON RECHTEN
Die Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag durch VN bedarf der schriftlichen Zustimmung durch VG. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Unterlizenzen. Sollten Unterlizenzen vergeben werden, was nur nach Zustimmung von VG möglich ist, so haftet VN als Bürge und Zahler für die Unterlizenznehmer. Unterlizenzen erlöschen in jedem Fall mit Aufhebung der durch vorliegenden Vertrag erteilten Lizenz.
1. VG ist berechtigt, das Vertragsschutzrecht zu übertragen bzw. zu veräußern, jedoch nur zusammen mit diesem Vertrag und ohne Beeinträchtigung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte von VN. VG verpflichtet sich, vor Abschluss einer Vereinbarung mit der das Vertragsschutzrecht veräußert bzw. übertragen wird, VN zu verständigen.
§ 5: LAUFZEIT DES VERTRAGES
1. Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die letzte Vertragspartei in Kraft. Keinesfalls jedoch vor Erhalt der mit dem VN vereinbarten Einmalzahlung § 3-6. Die Vertragsdauer gilt für die Zeitspanne der Produktfertigung bzw. -vertriebes.
VG ist zur fristlosen Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn VN die Eröffnung eines gerichtlichen Ausgleichsverfahrens beantragt, oder über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird. VG ist auch dann zur fristlosen Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn VN mit der Erfüllung einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeit, insbesondere mit der Zahlung der Lizenzgebühr im Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung, die Erfüllung innerhalb einer Nachfrist von drei Wochen nach Erhalt der Mahnung nicht nachholt. VG ist auch dann zur fristlosen Auflösung dieses Vertrages berechtigt, wenn sich aufgrund von Kundenreklamationen herausstellt, dass VN den Vertragsgegenstand wiederholt mangelhaft hergestellt hat oder nicht liefert. Sonderregelung: so der VN nicht in der Lage ist die Nachfrage seines Staates zu decken kann der VG einen weiteren Lizenznehmer für diese Region vergeben.
§ 6: GERICHTSBARKEIT
Die Vertragspartner vereinbaren für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ausschließlich den Gerichtsstand beim sachlich zuständigen Amtsgericht in 91217 Hersbruck oder Oberlandesgericht in 90411 Nürnberg, Germany. So Klage aufgrund einer vorgenannten Vertragsverletzung erfolgen muß werden die Kosten durch den VN übernommen.
§ 7: RECHTSNACHFOLGE
Die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen sollen auch für etwaige Erben und Rechtsnachfolger von VG und VN gelten.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, dann gelten die übrigen Bestimmungen sinngemäß weiter. Firmenphilosophie (Anhang) gelesen und akzeptiert
Datum/Ort/Unterschriften



 



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